So, bevor ich mich aus dem Poker Royale in Richtung Flughafen Wien/Schwechat aufmache und nach Deutschland zurück düse, noch eine aktuelle Story aus der Schatzkammer der Juristerei. Es geht um Lotto, Jackpots, Werbung und Spielsucht.
Die Wettbewerbszentrale verkündet heute in einer Pressemitteilung, dass das Oberlandesgericht München Jackpotwerbung für Lotto verboten hat.
Die Überschrift der Pressemitteilung geht so: Wettbewerbszentrale: „Staat kann nicht einerseits Lotteriemonopol zum Schutz vor Spielsucht begründen, dann aber selbst ausdrücklich zur Teilnahme an Lotterie auffordern“
Und dann steht da weiter: Durch Beschluss vom 22.04.2008 hat das Oberlandesgericht München in einem von der Wettbewerbszentrale gegen den Freistaat Bayern geführten Verfahren in drei Fällen Jackpotwerbung für Lotto untersagt (Az. 29 W 1211/08 – nicht rechtskräftig).
Und dann geht es um den § 5 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV).
Die von der Wettbewerbszentrale angegriffene Werbung, u. a. mit den Aussagen „Spiel mit“ und „Lotto Aktueller Jackpott: ca. 18 Mio. € …“, stellte die Höhe des bei der jeweils nächsten Ausspielung möglichen Gewinns Blickfang mäßig in den Vordergrund. Eine solche Werbung verstößt nach Auffassung des 29. Zivilsenates gegen § 5 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), womit die Meinung der Wettbewerbszentrale bestätigt wird. § 5 Abs. 1 GlüStV bestimmt, dass sich Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat. Diesen Anforderungen genügte die Werbung nicht. Zwischen der plakativen Hervorhebung der Gewinnangabe und den im Schriftbild kaum in Erscheinung tretenden weiteren Hinweise bestehe ein eklatantes Missverhältnis.
„Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ebenso richtig wie weitreichend und hat Vorbildwirkung für ganz Deutschland“, so Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling, Wettbewerbszentrale, Büro München. „Sie verdeutlicht, dass sich der Freistaat Bayern als Lotterieveranstalter nicht an die von ihm selbst aufgestellten Werbegrundsätze hält. Der Staat kann nicht auf der einen Seite das Lotteriemonopol mit dem Schutz der Bürger vor Spielsucht begründen und auf der anderen Seite selbst plakativ zur Teilnahme an Glücksspielen auffordern.“
Das Landgericht München I (Az. 4HKO 4680/08) hatte die beantragte einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 20.03.2008 zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht München nun aufgehoben und das beantragte Verbot erlassen.
Mit Dank an die Pressestelle der Wettbewerbszentrale für die Zusendung der Meldung.
Montag, 28. April 2008
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